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DirekteinleiterGewerbe- und Industriebetriebe, die ihre Abwässer über eigene Kanalisationen direkt in ein Gewässer einleiten. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. Gegensatz: Betriebe, die ihre Abwässer zunächst in kommunale Kanalisationen und damit "indirekt" in Gewässer einleiten. |
Das Einleiten von Abwasser direkt in den Vorfluter (Bach, Fluss, Teich) wird
als "Direkteinleitung" bezeichnet. Für diese Einleitungen gelten die
"Mindestanforderungen an Abwassereinleitungen" nach dem § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes. Für die Herstellung von Alkohol und alkoholischen
Getränken gilt hier der Anhang 12 der Rahmen - Abwasser - Verwaltungsvorschrift
(6).
Im Gegensatz zu der Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation und die nachfolgende Behandlung des Abwassers in einer kommunalen Kläranlage (Indirekteinleitung) ist hier auch die organische Belastung des Abwassers, ausgedrückt über den "Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB)" und den "Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5)" begrenzt. Außerdem gibt es Anforderungen für die Einleitung des Ammonium - Stickstoffes (NH4-N). Die Form der "Direkteinleitung" von Brennereiabwässern nach einer entsprechenden Vorbehandlung ist allerdings sehr selten. In mehreren Fällen werden Brennereiabwässer zusammen mit kommunalen Abwässern behandelt. |