1. Allgemeines
Artikel 1 Gemeindeaufgaben
1. Die Gemeinde organisiert und überwacht auf dem
gesamten Gemeindegebiet die Ableitung und Reinigung der Abwässer
2. Sie
erstellt, betreibt und unterhält ihre öffentlichen Abwasseranlagen
Artikel 2 Generelle Kanalisationsplanung
1. Der Bau der Groberschließung im Baugebiet erfolgt nach einem generellen
Kanalisationsplan (GKP), beziehungsweise Erschließungsplan, welcher die
Sammelkanäle enthält. Der generelle Kanalisationsplan richtet sich nach einem
generellen Entwässerungsplan (GEP), welcher laufend nach dem Stand der
Siedlungsentwicklung angepasst wird
2. Der Erschließungsplan wird nach Durchführung eines
Auflage/Einspracheverfahrens durch die Gemeindeversammlung erlassen und ist vom
Regierungsrat zu genehmigen. Er erfolgt für jeden Ortsteil und kann etabliert
werden
Artikel 3 Öffentliche Abwasseranlagen
1. Alle im GKP enthaltenen Sammelkanäle gelten als öffentlich, wenn sie
nicht gestützt auf Art. 6 als privat ausgeschieden werden
2. Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt nach einem Programm,
welches durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bedürfnisse, des öffentlichen
Interesses und der finanziellen Mittel erstellt wird
Artikel 4 Finanzierung
Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den
Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen werden bestritten durch:
a) Beiträge
und Gebühren der Grundeigentümer
b) Subventionen von Bund und Kanton
Artikel 5 Vorzeitige Erstellung
1. Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen
Kanalisation, so erstellt diese die Gemeinde, sobald die Finanzierung
sichergestellt ist
2. Fehlt ein entsprechender Gemeindekredit, können die interessierten
Privaten die fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und Rückzahlungen
sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln
3. Die Beiträge und Gebühren nach
Art. 22 ff bleiben unverändert
Artikel 6 Private Sammelkanäle
1. Bei besonderen Verhältnissen können private Sammelkanäle erstellt und
betrieben werden. Diese sind mit Gemeindebeschluss oder Erschließungsplanverfahren
zu bezeichnen
2. Als besondere Verhältnisse gelten insbesondere
a) bereits privat
erschlossene Gebiete, in denen die Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse
einwandfrei geregelt sind
b) Sanierungsgebiete außerhalb der Bauzonen, bei
denen kein öffentliches Interesse besteht
3. Vor Baubeginn eines privaten Sammelkanals ist unter Vorlage eines
Detailprojektes die Genehmigung des Gemeinderates und der kantonalen Instanzen
einzuholen. Trägerschaft und spätere Eigentumsverhältnisse sind vorgängig zu
regeln
Artikel 7 Übernahme privater Kanalisationen
Die Gemeinde übernimmt privat
erstellte Sammelleitungen auf Antrag der Eigentümer in Eigentum und Unterhalt,
wenn die zu übernehmende Leitung
a) mindestens 30 ständigen Einwohnern oder 5 ständig bewohnten Häusern
dient. Nicht als Sammelleitungen gelten aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder
Wirtschaftlichkeit gemeinsam geführte Hausanschlussleitungen wie beispielsweise
bei Reihen- und Terrassenhäusern
b) eindeutig den Charakter einer Sammelleitung als Ergänzung zum GEP
aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für
öffentliche Kanalisationsleitungen gelten
c) einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist, von der
Gemeinde geprüft und abgenommen ist
d) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist. In
Sonderfällen kann der Gemeinderat von Fall zu Fall eine individuelle Regelung
treffen
Artikel 8 Aufsicht über die Abwasseranlagen
1. Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen
unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitung der
Geschäfte und die Überwachung der Anlagen der Umweltschutzkommission
übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen
2. Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen
Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder
gesundheitspolizeilicher Hinsicht oder für den Betrieb und Unterhalt der
öffentlichen Abwasseranlagen entstehen, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser
Mahnung, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen
vorkehren
2. Anschluss von Abwasser an die Kanalisation
Artikel 9 Anschlusspflicht
Im Kanalisationsbereich sind alle Abwässer an die
Kanalisation anzuschließen
Artikel 10 Ausnahmen von der Anschlusspflicht
Von der Anschlusspflicht sind
ausgenommen:
a) Unverschmutztes Niederschlags-, Sicker- und Kühlwasser
b) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit Nutztierhaltung außerhalb
der Bauzone, sofern das Schmutzwasser in ausreichend großen,
wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie
Verwertung gewährleistet ist
c) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind oder deren
Anschluss unverhältnismäßig teuer wäre und mit einer besonderen Bewilligung
des Kantons abgeleitet oder behandelt werden können
Artikel 11 Anschluss im Trenn- resp. Mischsystem
1. Im Trennsystem darf nur Schmutzwasser der Kläranlage, nachfolgend ARA
genannt, zugeleitet werden. Niederschlagswasser von offenen Autowaschplätzen
usw. kann nur nach Maßgabe des GEP angeschlossen werden. Ist der Anschluss
dieser Plätze an die Kläranlage nicht möglich, dürfen darauf keine
wasserverschmutzenden Tätigkeiten (Autowaschen etc.) ausgeführt werden oder
die Plätze sind zu überdachen und der ARA anzuschließen
2. Im Mischsystem wird Regen- und Schmutzwasser im gleichen Kanal abgeleitet.
Unverschmutztes Regenwasser ist nach Möglichkeit zu versickern oder dem
Vorfluter zuzuleiten
3. Dauernd fließende Reinwasser (Sicker-, Bach-, Quell- und Kühlwasser) wie
auch reines Abwasser aus Wärmepumpen etc. müssen versickert oder dem Vorfluter
zugeleitet werden
4. Die Versickerung des Regenwassers von relativ sauberen Plätzen (Zufahrten,
Parkplätze etc.) soll in der Regel oberflächlich oder verteilt über den Rand
erfolgen. Versickerungsanlagen über Leitungen und Schächte sind nur zulässig,
wenn eine Bewilligung des kantonales Amtes für Umweltschutz vorliegt,
ausgenommen für Dachwasser. Vorbehalte bestehen für Grundwasserschutzzonen
Artikel 12 Einleitung schädlicher Abwässer
1. Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein,
dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlage schädigt,
noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische
und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Maßgebend sind die
eidgenössischen Bestimmungen über Abwasserleitungen
2. Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar und unmittelbar der
Kanalisation zuzuleiten:
a) Gase und Dämpfe, über 40 Grad Celsius warmes
Abwasser in größeren Mengen
b) Giftige, feuer- oder explosionsfähige und
radioaktive Stoffe
c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken,
Futtersilos sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut etc. in größeren Mengen
d) Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen können, wie Sand, Zement,
Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen,
Katzenstreu etc
e) Dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen,
Teer, Maschinen-, Motor- und Speiseöl etc.
f) Säure- und alkalihaltige
Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen
3. Der Verursacher haftet für den angerichteten
Schaden
Artikel 13 Industrielle Abwässer
1. Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sind vor deren
Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln
2. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der
Vorbehandlungsanlagen beizubringen. Nötigenfalls kann auf Kosten des
Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangt und Fristen für
die Projekteingabe festgesetzt werden
3. Eine erteilte Bewilligung für die Vorbehandlung industrieller oder
gewerblicher Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengere
Bedingungen geknüpft werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam
erweist oder sich sonst Übelstände einstellen
Artikel 14 Öl- und Fettabscheider
1. Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne
Ölabscheider über Schlammsammler an die ARA anzuschließen. Im Trennsystem
können offene Plätze nur nach spezieller Abklärung angeschlossen werden (Art.
11)
2. Garagenbetriebe, Autowaschanlagen und andere Betriebe mit
wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den kantonalen Richtlinien
Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle Abwasserbehandlungsanlagen
3. Wo erhebliche Mengen fettiger oder seifenartiger Abwässer anfallen, z.B.
in Großküchen, Großwäscherein, Schlachthäusern, Metzgereien etc., sind zum
Abfangen des Fettes und anderer schädlicher Stoffe geeignete Fettabscheider
gemäss den kantonalen Richtlinien einzubauen und zu unterhalten
Artikel 15 Einzelreinigungsanlagen
1. Das Schmutzwasser aus Grundstücken, die nicht oder noch nicht an eine ARA
angeschlossen sind, muss durch eine geeignete private Einzelanlage gereinigt
werden
2. Die Art und der Grad der Reinigung wird aufgrund der eidgenössischen und
kantonalen Gesetze durch die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz bestimmt
Artikel 16 Anschluss an die zentrale Abwasserreinigungsanlage
1. Mit dem Anschluss an die ARA sind die von der Umweltschutzkommission
bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider und der
Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer, außer Betrieb zu setzen und einwandfrei zu überbrücken. Die Umweltschutzkommission
setzt angemessen Fristen fest
2. Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen
und Geruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei zu tief liegenden Anschlüssen
Artikel 17 Liegenschaftsentwässerungen und Durchleitungsrechte
1. Entwässerungsanlagen dürfen nur nach erteilter Kanalisationsbewilligung
erstellt und abgeändert werden
2. Anschlüsse an die Kanalisation haben fachgerecht bei den
Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen
können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstellt werden.
Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein
3. Die Umweltschutzkommission setzt für die privaten Anschlüsse Fristen
fest
4. Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen
Kanalisation sind zulasten des Eigentümers zu erstellen, zu unterhalten und zu
reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung
innerhalb der vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die
nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen
5. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Hausanschlüsse bewilligt oder
wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn
die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt
etc.) vertraglich zu regeln
6. Der Gemeinderat ist befugt, an private Kanalisationen, welche an das
öffentliche Netz angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschließen
zu lassen, sofern sie genügend Kapazität aufweisen und dem
Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. Er bestimmt nach Maßgabe der
Erstellungskosten, welche Entschädigungen an die Eigentümer der Kanalisation
zu leisten sind, sofern sich die beteiligten Grundeigentümer nicht
verständigen können
Artikel 18 Bau- und Betriebsvorschriften
1. Der Gemeinderat erlässt die technischen Vorschriften über den Bau und
Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen. Sie kann die jeweiligen
Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) als anwendbar
erklären
2. Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem, betriebsbereitem
Zustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten:
a) Schlammsammler, Fett-
und Mineralölabscheider sind durch den Eigentümer nach Bedarf zu entleeren und
mindestens vierteljährlich zu kontrollieren
b) Das Abscheidegut dieser Anlage
sowie Schlamm aus den Einzelkläranlagen sind auf unschädliche Weise zu
beseitigen und dürfen unter keinen Umständen in die Kanalisationsleitungen
oder in ober- bzw. unterirdische Gewässer abgelassen werden
c)
Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.
III. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrollen
Artikel 19 Bewilligungsgesuch
1. Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage
ist rechtzeitig die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Ebenso ist jede
Nutzungsänderung eines angeschlossenen Objektes bewilligungspflichtig
2. Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der
Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne dreifach
beizulegen, und zwar:
a) Auszug aus dem Grundbuchplan mit Angabe des
öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen
b) Kanalisationsplan im Maßstab 1:100 mit Kotierungen. Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien
zu erstellen
c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden
d)
Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen
Reinigungsanlagen oder Öl- und Fettabscheidern etc.
Artikel 20 Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrolle
1. Die Entwässerungsanlagen sind vor dem Eindecken rechtzeitig zur Abnahme
anzumelden. Vorschriftswidrige Ausführungen sind abzuändern
2. Nach Bauvollendung sind der Gemeinde bereinigte Ausführungspläne der
Entwässerungsanlagen im Doppel einzureichen. Wird nach erfolgter Aufforderung
kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichen Situation
entspricht, eingereicht, kann die Gemeinde diesen zulasten der Bauherrschaft in
Auftrag geben
3. Der Gemeinde und ihren Organen steht das Recht zu, die
Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren und die
Beseitigung von Übelständen anzufordern. Den Kontrollorganen ist der
ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gestatten
4. Die durch die Gemeinde oder deren Organe vorgenommene Prüfung und
Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer von der
Verantwortung der richtigen Ausführung.
Artikel 21 Bewilligungsgebühren
Für das Bewilligungsverfahren und die
Kontrolle erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche sich im Rahmen der kantonalen
Gebührenverordnung bewegt.
4. Gebühren der Grundeigentümer an die Abwasseranlagen
Artikel 22 Grundsätze
1. Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb der öffentlichen
Abwasseranlagen:
a) eine einmalige Anschlussgebühr
b) wiederkehrende
Benützungsgebühren
2. Die Kanalisationsrechnung ist aufgrund dieser Abgaben kostendeckend zu
führen
3. Die Höhe der Gebühren wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
berechnet. Der Gemeinderat kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die
Höhe der Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau,
Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht
entspricht. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes
bewilligt
4. Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit
Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Bei
Handänderung eines Grundstückes geht die Gebührenpflicht unter solidarischer
Mithaftung (Sukzession) des bisherigen Eigentümers auf den Erwerber über
5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden gestundete und geschuldete Gebühren
zu einem Zinsfuss belastet (1. Hypothek KBS + 1%, Stand jeweils 1. Januar des
laufenden Jahres)
6. Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Anschluss über eine
private Leitung erfolgt
Artikel 23 Anschlussgebühren
1. Für bestehende Gebäude und Neubauten (einschließlich An- und Umbauten)
haben die Grundeigentümer an die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung
der Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr pro m3 umbauten Raumes zu
leisten. Für die Berechnung des umbauten Raumes ist die Norm SIA Nr. 116 maßgebend
2. Die Höhe der Anschlussgebühr pro m3 umbauten Raumes basiert auf den
Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1993 (113.1 Punkte) und wird jeweils auf
den 1. Januar jeden Jahres durch den Gemeinderat angepasst. a) Neubauten
Kanalisationsbeitrag pro m3 Wohnbauten Fr. 10.-- Büro- und Gewerbebauten,
öffentliche Gebäude, Garagen, Nebenbauten, Industriebauten Fr. 6.--
Lagerhallen Fr. 3.-- b) Altbauten Bauten, welche vor Inkrafttreten dieses
Reglements bestanden, bisher keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation
hatten und über eigene Anlagen der Abwasserbeseitigung verfügten
Kanalisationsbeitrag pro m3 Wohnbauten Fr. 5.-- Büro- und Gewerbebauten,
öffentliche Gebäude, Garagen, Nebenbauten, Industriebauten Fr. 4.--
Lagerhallen Fr.3.-- c) Außen- und nicht überdachte Anlagen mit Anschluss an
die ARA Kanalisationsbeitrag pro m2 Fr.5.--
3. Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen
Grundstückes sowie bei Wiederaufbau, Totalrenovationen etc. sind die Gebühren
neu zu berechnen. Die früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen.
Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen
4. Bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten ist das Mehrvolumen als Neubau
neu zu berechnen
5. Keine Anschlussgebühren sind zu entrichten für - Instandstellungs- und
Instandhaltungsarbeiten sowie für Baumassnahmen, soweit durch sie
Wertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass eine Nutzungsänderung erfolgt
- Außenanlagen von Sportplätzen, sofern sie nicht kommerziell betrieben werden
6. a) Die Anschlussgebühr wird bei Baubeginn in Rechnung gestellt; zahlbar
innerhalb 30 Tagen. Bei größeren Bauvorhaben kann der Gemeinderat etablierte
Zahlungsfristen gewähren
b) Bei bestehenden Bauten sind die Anschlussgebühren
zum Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation fällig
7. Grundstücke, welche im Trennverfahren kanalisiert werden und deren
Regenwasser auf Kosten des Grundstückeigentümers zu einem leistungsfähigen
Vorfluter abgeleitet werden, haben Anrecht auf eine Gebührenreduktion, welche
vom Gemeinderat festgelegt wird. Sofern später Meteorwasser an eine
öffentliche Sammelleitung angeschlossen wird, ist diese Reduktion der
Kanalisations-Anschlussbeiträge nachzuzahlen
8. Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die
Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers bis
50% erhöhen oder ermäßigen. Abweichungen werden nur aufgrund eines
ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt
Artikel 24 Benützungsgebühren
1. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten des Kanalisationsnetzes und
der zentralen Abwasserreinigungsanlage haben die Grundeigentümer der Objekte,
welche der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind, eine jährliche
Benützungsgebühr zu bezahlen
2. Die Benützungsgebühr wird auf der Basis des Frischwasserverbrauchs oder,
wo Wasseruhren fehlen, nach Anzahl Bewohnerwerte erhoben. Der Kostenansatz wird
durch den Gemeinderat bestimmt
3. Für besonders schwer zu reinigende resp. extrem verschmutzte Abwässer
wird die Benützungsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad angemessen
erhöht
4. Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben weniger als 75% des bezogenen
Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der
tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge eine angemessene Reduktion der
Gebühren (z.B. Gärtnereien). Der erfolgte Nachweis ist vom Abwassererzeuger zu
erbringen
5. Einzug und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühr bestimmt der
Gemeinderat
Artikel 25 Ermittlung der Benützungsgebühr
1. Der Gemeinderat berechnet die Benützungsgebühren im Sinne des
Verursacherprinzips nach dem Frischwasserverbrauch
2. Wo Wasseruhren fehlen, erfolgen die Berechnungen nach Bewohnerwerten (BW =
Anzahl Zimmer pro Wohnung + 1) gestützt auf die Schätzungsverfügung des
kantonalen Steueramtes
3. Wasserbezüge mit einem großen Frischwasserverbrauch, welcher die
Abwasserreinigungsanlage nicht belastet, wie z.B. für Kühlzwecke etc., können
mit Bewilligung der Umweltschutzkommission eine zusätzliche Wasseruhr
installieren. Das damit gemessene Wasser ist von der Gebührenpflicht befreit,
darf aber nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden
5. Schluss- und Strafbestimmungen
Artikel 26 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Bestimmungen und Vorschriften dieses Reglements sowie
gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden nach den Vorschriften
der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schweiz mit Haft oder Busse
bestraft
Artikel 27 Einsprache
Gegen Anordnungen der Umweltschutzkommission kann innerhalb von 20 Tagen seit dem Erlass beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben
werden. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann nach den Vorschriften der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Regierungsrat
erhoben werden
Artikel 28 Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und der
Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss GRB 796 vom 14. Juli 1994 am 1.
Januar 1995 in Kraft
2. Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement
vom 1.
Januar 1982 aufgehoben
3. Angenommen an der Urnenabstimmung vom 8. Mai 1994 Pfäffikon, 30. Mai 1994;
GRB Nr. 526 vom 19.05.1994 Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1101
vom 21. Juni 1994 |