Wasser-Wissen


Kanalisationsreglement (Schweiz)

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 24.1.1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) und die hiezu erlassenen eidgenössischen und kantonalen Verordnungen erlässt z.B. die Gemeinde Freienbach folgendes Kanalisationsreglement:

1. Allgemeines

Artikel 1 Gemeindeaufgaben

1. Die Gemeinde organisiert und überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Ableitung und Reinigung der Abwässer
2. Sie erstellt, betreibt und unterhält ihre öffentlichen Abwasseranlagen

Artikel 2 Generelle Kanalisationsplanung

1. Der Bau der Groberschließung im Baugebiet erfolgt nach einem generellen Kanalisationsplan (GKP), beziehungsweise Erschließungsplan, welcher die Sammelkanäle enthält. Der generelle Kanalisationsplan richtet sich nach einem generellen Entwässerungsplan (GEP), welcher laufend nach dem Stand der Siedlungsentwicklung angepasst wird
2. Der Erschließungsplan wird nach Durchführung eines Auflage/Einspracheverfahrens durch die Gemeindeversammlung erlassen und ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Er erfolgt für jeden Ortsteil und kann etabliert werden

Artikel 3 Öffentliche Abwasseranlagen

1. Alle im GKP enthaltenen Sammelkanäle gelten als öffentlich, wenn sie nicht gestützt auf Art. 6 als privat ausgeschieden werden
2. Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt nach einem Programm, welches durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bedürfnisse, des öffentlichen Interesses und der finanziellen Mittel erstellt wird

Artikel 4 Finanzierung

Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt öffentlicher Abwasseranlagen werden bestritten durch:
a) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer
b) Subventionen von Bund und Kanton

Artikel 5 Vorzeitige Erstellung

1. Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen Kanalisation, so erstellt diese die Gemeinde, sobald die Finanzierung sichergestellt ist
2. Fehlt ein entsprechender Gemeindekredit, können die interessierten Privaten die fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und Rückzahlungen sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln
3. Die Beiträge und Gebühren nach Art. 22 ff bleiben unverändert

Artikel 6 Private Sammelkanäle

1. Bei besonderen Verhältnissen können private Sammelkanäle erstellt und betrieben werden. Diese sind mit Gemeindebeschluss oder Erschließungsplanverfahren zu bezeichnen
2. Als besondere Verhältnisse gelten insbesondere
a) bereits privat erschlossene Gebiete, in denen die Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse einwandfrei geregelt sind
b) Sanierungsgebiete außerhalb der Bauzonen, bei denen kein öffentliches Interesse besteht
3. Vor Baubeginn eines privaten Sammelkanals ist unter Vorlage eines Detailprojektes die Genehmigung des Gemeinderates und der kantonalen Instanzen einzuholen. Trägerschaft und spätere Eigentumsverhältnisse sind vorgängig zu regeln

Artikel 7 Übernahme privater Kanalisationen

Die Gemeinde übernimmt privat erstellte Sammelleitungen auf Antrag der Eigentümer in Eigentum und Unterhalt, wenn die zu übernehmende Leitung

a) mindestens 30 ständigen Einwohnern oder 5 ständig bewohnten Häusern dient. Nicht als Sammelleitungen gelten aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gemeinsam geführte Hausanschlussleitungen wie beispielsweise bei Reihen- und Terrassenhäusern
b) eindeutig den Charakter einer Sammelleitung als Ergänzung zum GEP aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten
c) einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist, von der Gemeinde geprüft und abgenommen ist
d) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist. In Sonderfällen kann der Gemeinderat von Fall zu Fall eine individuelle Regelung treffen

Artikel 8 Aufsicht über die Abwasseranlagen

1. Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitung der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen der Umweltschutzkommission übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen
2. Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspolizeilicher Hinsicht oder für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren

 

2. Anschluss von Abwasser an die Kanalisation

Artikel 9 Anschlusspflicht

Im Kanalisationsbereich sind alle Abwässer an die Kanalisation anzuschließen

Artikel 10 Ausnahmen von der Anschlusspflicht

Von der Anschlusspflicht sind ausgenommen:

a) Unverschmutztes Niederschlags-, Sicker- und Kühlwasser
b) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit Nutztierhaltung außerhalb der Bauzone, sofern das Schmutzwasser in ausreichend großen, wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie Verwertung gewährleistet ist
c) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind oder deren Anschluss unverhältnismäßig teuer wäre und mit einer besonderen Bewilligung des Kantons abgeleitet oder behandelt werden können

Artikel 11 Anschluss im Trenn- resp. Mischsystem

1. Im Trennsystem darf nur Schmutzwasser der Kläranlage, nachfolgend ARA genannt, zugeleitet werden. Niederschlagswasser von offenen Autowaschplätzen usw. kann nur nach Maßgabe des GEP angeschlossen werden. Ist der Anschluss dieser Plätze an die Kläranlage nicht möglich, dürfen darauf keine wasserverschmutzenden Tätigkeiten (Autowaschen etc.) ausgeführt werden oder die Plätze sind zu überdachen und der ARA anzuschließen
2. Im Mischsystem wird Regen- und Schmutzwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Unverschmutztes Regenwasser ist nach Möglichkeit zu versickern oder dem Vorfluter zuzuleiten
3. Dauernd fließende Reinwasser (Sicker-, Bach-, Quell- und Kühlwasser) wie auch reines Abwasser aus Wärmepumpen etc. müssen versickert oder dem Vorfluter zugeleitet werden
4. Die Versickerung des Regenwassers von relativ sauberen Plätzen (Zufahrten, Parkplätze etc.) soll in der Regel oberflächlich oder verteilt über den Rand erfolgen. Versickerungsanlagen über Leitungen und Schächte sind nur zulässig, wenn eine Bewilligung des kantonales Amtes für Umweltschutz vorliegt, ausgenommen für Dachwasser. Vorbehalte bestehen für Grundwasserschutzzonen

Artikel 12 Einleitung schädlicher Abwässer

1. Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlage schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Maßgebend sind die eidgenössischen Bestimmungen über Abwasserleitungen
2. Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar und unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten:
a) Gase und Dämpfe, über 40 Grad Celsius warmes Abwasser in größeren Mengen
b) Giftige, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe
c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut etc. in größeren Mengen
d) Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen können, wie Sand, Zement, Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen, Katzenstreu etc
e) Dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer, Maschinen-, Motor- und Speiseöl etc.
f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen

 

3. Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden

Artikel 13 Industrielle Abwässer

1. Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sind vor deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln
2. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlagen beizubringen. Nötigenfalls kann auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangt und Fristen für die Projekteingabe festgesetzt werden
3. Eine erteilte Bewilligung für die Vorbehandlung industrieller oder gewerblicher Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengere Bedingungen geknüpft werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist oder sich sonst Übelstände einstellen

Artikel 14 Öl- und Fettabscheider

1. Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Ölabscheider über Schlammsammler an die ARA anzuschließen. Im Trennsystem können offene Plätze nur nach spezieller Abklärung angeschlossen werden (Art. 11)
2. Garagenbetriebe, Autowaschanlagen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den kantonalen Richtlinien Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle Abwasserbehandlungsanlagen
3. Wo erhebliche Mengen fettiger oder seifenartiger Abwässer anfallen, z.B. in Großküchen, Großwäscherein, Schlachthäusern, Metzgereien etc., sind zum Abfangen des Fettes und anderer schädlicher Stoffe geeignete Fettabscheider gemäss den kantonalen Richtlinien einzubauen und zu unterhalten

Artikel 15 Einzelreinigungsanlagen

1. Das Schmutzwasser aus Grundstücken, die nicht oder noch nicht an eine ARA angeschlossen sind, muss durch eine geeignete private Einzelanlage gereinigt werden
2. Die Art und der Grad der Reinigung wird aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetze durch die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz bestimmt

Artikel 16 Anschluss an die zentrale Abwasserreinigungsanlage

1. Mit dem Anschluss an die ARA sind die von der Umweltschutzkommission bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer, außer Betrieb zu setzen und einwandfrei zu überbrücken. Die Umweltschutzkommission setzt angemessen Fristen fest
2. Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen und Geruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei zu tief liegenden Anschlüssen

Artikel 17 Liegenschaftsentwässerungen und Durchleitungsrechte

1. Entwässerungsanlagen dürfen nur nach erteilter Kanalisationsbewilligung erstellt und abgeändert werden
2. Anschlüsse an die Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein
3. Die Umweltschutzkommission setzt für die privaten Anschlüsse Fristen fest
4. Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation sind zulasten des Eigentümers zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen
5. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Hausanschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt etc.) vertraglich zu regeln
6. Der Gemeinderat ist befugt, an private Kanalisationen, welche an das öffentliche Netz angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschließen zu lassen, sofern sie genügend Kapazität aufweisen und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. Er bestimmt nach Maßgabe der Erstellungskosten, welche Entschädigungen an die Eigentümer der Kanalisation zu leisten sind, sofern sich die beteiligten Grundeigentümer nicht verständigen können

Artikel 18 Bau- und Betriebsvorschriften

1. Der Gemeinderat erlässt die technischen Vorschriften über den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen. Sie kann die jeweiligen Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) als anwendbar erklären
2. Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem, betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten:
a) Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind durch den Eigentümer nach Bedarf zu entleeren und mindestens vierteljährlich zu kontrollieren
b) Das Abscheidegut dieser Anlage sowie Schlamm aus den Einzelkläranlagen sind auf unschädliche Weise zu beseitigen und dürfen unter keinen Umständen in die Kanalisationsleitungen oder in ober- bzw. unterirdische Gewässer abgelassen werden
c) Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.

III. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrollen

Artikel 19 Bewilligungsgesuch

1. Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage ist rechtzeitig die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Ebenso ist jede Nutzungsänderung eines angeschlossenen Objektes bewilligungspflichtig
2. Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne dreifach beizulegen, und zwar:
a) Auszug aus dem Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen
b) Kanalisationsplan im Maßstab 1:100 mit Kotierungen. Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu erstellen
c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden
d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen Reinigungsanlagen oder Öl- und Fettabscheidern etc.

Artikel 20 Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrolle

1. Die Entwässerungsanlagen sind vor dem Eindecken rechtzeitig zur Abnahme anzumelden. Vorschriftswidrige Ausführungen sind abzuändern
2. Nach Bauvollendung sind der Gemeinde bereinigte Ausführungspläne der Entwässerungsanlagen im Doppel einzureichen. Wird nach erfolgter Aufforderung kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichen Situation entspricht, eingereicht, kann die Gemeinde diesen zulasten der Bauherrschaft in Auftrag geben
3. Der Gemeinde und ihren Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren und die Beseitigung von Übelständen anzufordern. Den Kontrollorganen ist der ungehinderte Zutritt zu den Anlagen zu gestatten
4. Die durch die Gemeinde oder deren Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer von der Verantwortung der richtigen Ausführung.

Artikel 21 Bewilligungsgebühren

Für das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle erhebt die Gemeinde eine Gebühr, welche sich im Rahmen der kantonalen Gebührenverordnung bewegt.

 

4. Gebühren der Grundeigentümer an die Abwasseranlagen

Artikel 22 Grundsätze

1. Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen:
a) eine einmalige Anschlussgebühr
b) wiederkehrende Benützungsgebühren
2. Die Kanalisationsrechnung ist aufgrund dieser Abgaben kostendeckend zu führen
3. Die Höhe der Gebühren wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Der Gemeinderat kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die Höhe der Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt
4. Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Bei Handänderung eines Grundstückes geht die Gebührenpflicht unter solidarischer Mithaftung (Sukzession) des bisherigen Eigentümers auf den Erwerber über
5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden gestundete und geschuldete Gebühren zu einem Zinsfuss belastet (1. Hypothek KBS + 1%, Stand jeweils 1. Januar des laufenden Jahres)
6. Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Anschluss über eine private Leitung erfolgt

Artikel 23 Anschlussgebühren

1. Für bestehende Gebäude und Neubauten (einschließlich An- und Umbauten) haben die Grundeigentümer an die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr pro m3 umbauten Raumes zu leisten. Für die Berechnung des umbauten Raumes ist die Norm SIA Nr. 116 maßgebend
2. Die Höhe der Anschlussgebühr pro m3 umbauten Raumes basiert auf den Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1993 (113.1 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres durch den Gemeinderat angepasst. a) Neubauten Kanalisationsbeitrag pro m3 Wohnbauten Fr. 10.-- Büro- und Gewerbebauten, öffentliche Gebäude, Garagen, Nebenbauten, Industriebauten Fr. 6.--
Lagerhallen Fr. 3.-- b) Altbauten Bauten, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bestanden, bisher keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatten und über eigene Anlagen der Abwasserbeseitigung verfügten Kanalisationsbeitrag pro m3 Wohnbauten Fr. 5.-- Büro- und Gewerbebauten, öffentliche Gebäude, Garagen, Nebenbauten, Industriebauten Fr. 4.--
Lagerhallen Fr.3.-- c) Außen- und nicht überdachte Anlagen mit Anschluss an die ARA Kanalisationsbeitrag pro m2 Fr.5.--
3. Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Wiederaufbau, Totalrenovationen etc. sind die Gebühren neu zu berechnen. Die früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen
4. Bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten ist das Mehrvolumen als Neubau neu zu berechnen
5. Keine Anschlussgebühren sind zu entrichten für - Instandstellungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie für Baumassnahmen, soweit durch sie Wertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass eine Nutzungsänderung erfolgt - Außenanlagen von Sportplätzen, sofern sie nicht kommerziell betrieben werden
6. a) Die Anschlussgebühr wird bei Baubeginn in Rechnung gestellt; zahlbar innerhalb 30 Tagen. Bei größeren Bauvorhaben kann der Gemeinderat etablierte Zahlungsfristen gewähren
b) Bei bestehenden Bauten sind die Anschlussgebühren zum Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation fällig
7. Grundstücke, welche im Trennverfahren kanalisiert werden und deren Regenwasser auf Kosten des Grundstückeigentümers zu einem leistungsfähigen Vorfluter abgeleitet werden, haben Anrecht auf eine Gebührenreduktion, welche vom Gemeinderat festgelegt wird. Sofern später Meteorwasser an eine öffentliche Sammelleitung angeschlossen wird, ist diese Reduktion der Kanalisations-Anschlussbeiträge nachzuzahlen
8. Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers bis 50% erhöhen oder ermäßigen. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt

Artikel 24 Benützungsgebühren

1. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten des Kanalisationsnetzes und der zentralen Abwasserreinigungsanlage haben die Grundeigentümer der Objekte, welche der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind, eine jährliche Benützungsgebühr zu bezahlen
2. Die Benützungsgebühr wird auf der Basis des Frischwasserverbrauchs oder, wo Wasseruhren fehlen, nach Anzahl Bewohnerwerte erhoben. Der Kostenansatz wird durch den Gemeinderat bestimmt
3. Für besonders schwer zu reinigende resp. extrem verschmutzte Abwässer wird die Benützungsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad angemessen erhöht
4. Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben weniger als 75% des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge eine angemessene Reduktion der Gebühren (z.B. Gärtnereien). Der erfolgte Nachweis ist vom Abwassererzeuger zu erbringen
5. Einzug und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühr bestimmt der Gemeinderat

Artikel 25 Ermittlung der Benützungsgebühr

1. Der Gemeinderat berechnet die Benützungsgebühren im Sinne des Verursacherprinzips nach dem Frischwasserverbrauch
2. Wo Wasseruhren fehlen, erfolgen die Berechnungen nach Bewohnerwerten (BW = Anzahl Zimmer pro Wohnung + 1) gestützt auf die Schätzungsverfügung des kantonalen Steueramtes
3. Wasserbezüge mit einem großen Frischwasserverbrauch, welcher die Abwasserreinigungsanlage nicht belastet, wie z.B. für Kühlzwecke etc., können mit Bewilligung der Umweltschutzkommission eine zusätzliche Wasseruhr installieren. Das damit gemessene Wasser ist von der Gebührenpflicht befreit, darf aber nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden

 

5. Schluss- und Strafbestimmungen

Artikel 26 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen und Vorschriften dieses Reglements sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schweiz mit Haft oder Busse bestraft

Artikel 27 Einsprache

Gegen Anordnungen der Umweltschutzkommission kann innerhalb von 20 Tagen seit dem Erlass beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden

Artikel 28 Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss GRB 796 vom 14. Juli 1994 am 1. Januar 1995 in Kraft
2. Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement 
vom   1. Januar 1982 aufgehoben
3. Angenommen an der Urnenabstimmung vom 8. Mai 1994 Pfäffikon, 30. Mai 1994; GRB Nr. 526 vom 19.05.1994 Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1101 vom 21. Juni 1994

 
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