Wasser-Wissen


Kleineinleiter, Kleineinleitung

Für die Erhebung der Benützungsgebühren werden u.a. Betriebe unterteilt in Groß- und Kleineinleiter nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien.

Als Kleineinleiter im Bereich der Städte und Gemeinden kommen oftmals in Betracht: 

  • Abwasser aus Grundstücken, das nicht in eine öffentliche Kanalisation, sondern direkt in Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) eingeleitet wird, das Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser darstellt und dessen Menge weniger als 8 m³/d (entspricht ca. 50 EW) beträgt. Bei der Ermittlung der Zahl der nicht an eine zentrale Kanalisation (mit einer Einleitungsmenge größer 8 m³/d) angeschlossenen Einwohner ist i.d.R. von der absoluten Einwohnerzahl auszugehen. 
  • Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser, welches über Kanalisationen in ein Gewässer eingeleitet wird und die Schmutzwassermenge insgesamt an der Einleitungsstelle weniger als 8 m³/d beträgt. 
 
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