|
Schädliche UmwelteinwirkungenJuristischer Begriff aus dem Umweltrecht. Durch das Bundesimmissionsschutzgesetz werden Schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen mit bestimmten Störwirkungen definiert. Sie werden mit Gefahren, Nachteilen und Belästigungen umschrieben. Dadurch wird nach der Schutzwürdigkeit verschiedener Rechtsgüter differenziert. |
Immissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1). Eine schädliche Umwelteinwirkung liegt hiernach nicht erst dann vor, wenn ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, sondern wenn bei objektiver Betrachtung Störungen ernsthaft in Betracht kommen. Da es in einem Gemeinwesen nicht möglich ist, jede Beeinträchtigung des Wohlbefindens im Zusammenleben von Menschen zu untersagen, werden im Bundes-Immissionsschutzgesetz nur "erhebliche" Belästigungen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert. Unter Nachteilen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind in erster Linie ökonomische Nachteile zu verstehen; auch sie müssen einen bestimmten Grad ("erheblich") erreichen, um vom Gesetz erfasst zu werden. Belästigungen und Nachteile sind erheblich, wenn sie das Gemeinwohl beeinträchtigen oder für die Nachbarschaft unzumutbar sind. |