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UmweltstrafrechtDas Strafrecht leistet einen erheblichen Beitrag zum Schutz der Umwelt, da es z.B. Leben und Gesundheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art.14 GG) schützt. Der Schutz dieser Rechtsgüter gehört zum Kernbereich des Strafrechts. Daneben hat der Gesetzgeber dem Schutz der Umwelt einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch (StGB) gewidmet, zu dessen wichtigste Vorschriften die Strafen für Verunreinigung eines Gewässer gehört (324 Strafgesetzbuch (StGB)), wonach derjenige mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen muss, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt. |