Sie sind die Genehmigungsbehörde für
- Abwasseranlagen /Kläranlagen/Kleinkläranlagen
- Teichanlagen
- Abwassereinleitungen/Niederschlagswassereinleitungen
- Bauliche Anlagen in und an Gewässern
- Ausbau und wesentliche Umgestaltung (in geringem Umfang) von
Fließgewässern
- Gewässernutzungen (Entnahme aus Oberflächengewässern)
- Ausnahmezulassungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
- Grundwasserhaltungen (vorübergehender Natur)
- Zulassung von Einzelmaßnahmen in Überschwemmungsgebieten.
Sie gilt i.d.R. als Aufsichts-/Vollzugsbehörde für
- Kläranlagen
- Wasserversorgungsanlagen
- Gewässeraufsicht (Teichanlagen, Fließgewässer)
- Anzeigen von Privatbrunnen
- Überschwemmungsgebiete
- Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
- Lageranlagen (auch private Heizölanlagen)
- Bodenverunreinigungen in geringem Umfang
- Abwasserabgabengesetz
- Abwasserkataster
- Eigenkontrollverordnung.
|