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WasserhaushaltsrechtUnter Wasserhaushalt ist im weitesten Sinne alles zu verstehen, was mit dem Kreislauf des Wassers betrifft. Soweit es um oberirdische Gewässer, d.h. ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen abfließendes Wasser, Küstengewässer und Grundwasser geht, enthält das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - alle wichtigen wasserhaushaltsrechtlichen Bestimmungen. In den Wassergesetzen der Länder sind neben Verfahrensvorschriften und Eigentum überwiegend nunmehr Nebengebiete, wie Heilquellen, sowie Unterhalt aus Ausbau der Gewässer geregelt. |
Zum Wasserhaushalt gehört auch jede Form der Wasserbenutzung, insbesondere im Zusammenhang mit Wasserschutzgebieten, mit Rohrleitungen (auch Öl-Fernleitungen). Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden, z.B. Baden, Waschen, Viehtränken oder Befahren mit kleinen Booten (§ 21 Abs. 1 WHG). Grundsätzlich dürfen Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts nur so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG). In jedem Fall ist dabei jedermann verpflichtet, bei allen möglicherweise die Gewässer beeinträchtigenden Maßnahmen die erforderliche Sorgfalt dafür zu verwenden, damit eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht eintritt. Außerdem ist jeder angehalten, Wasser sparsam zu verwenden. Eigentümer, die ein Grundstück an einem Gewässer haben, sind nicht zu
einer Gewässerbenutzung berechtigt, für die sie eine Erlaubnis oder
Bewilligung bedürfen und sie dürfen nicht oberirdische Gewässer in
irgendeiner Form ausbauen (§ 1a Abs. 3 WHG). Genauso bedarf jede über den
Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer ein Sondernutzungsrecht,
eine Bewilligung oder Erlaubnis. Erteilung, Beschränkung, Rücknahme und
das Erlöschen neuer und alter Wasserbenutzungen (z.B. das
Bewilligungsverfahren, die Planfeststellungen, oder die Errichtung von
Wasserschutzgebieten) sowie die Überwachung der Benutzung und Haftung für
Änderung der Beschaffenheit des Wassers, sind im Wasserhaushaltsgesetz (vgl.
§§ 1-22 WHG) geregelt. Wasserrechtliche Erlaubnisse werden jetzt
grundsätzlich nur noch widerruflich erteilt. Eine Erlaubnis ist z.B. auch für
das Einleiten von Abwasser erforderlich |