Wasser-Wissen


Wasserhaushaltsrecht

Unter Wasserhaushalt ist im weitesten Sinne alles zu verstehen, was mit dem Kreislauf des Wassers betrifft. Soweit es um oberirdische Gewässer, d.h. ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen abfließendes Wasser, Küstengewässer und Grundwasser geht, enthält das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - alle wichtigen wasserhaushaltsrechtlichen Bestimmungen. In den Wassergesetzen der Länder sind neben Verfahrensvorschriften und Eigentum überwiegend nunmehr Nebengebiete, wie Heilquellen, sowie Unterhalt aus Ausbau der Gewässer geregelt. 

Zum Wasserhaushalt gehört auch jede Form der Wasserbenutzung, insbesondere im Zusammenhang mit Wasserschutzgebieten, mit Rohrleitungen (auch Öl-Fernleitungen). 

Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden, z.B. Baden, Waschen, Viehtränken oder Befahren mit kleinen Booten (§ 21 Abs. 1 WHG). Grundsätzlich dürfen Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts nur so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG). In jedem Fall ist dabei jedermann verpflichtet, bei allen möglicherweise die Gewässer beeinträchtigenden Maßnahmen die erforderliche Sorgfalt dafür zu verwenden, damit eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht eintritt. Außerdem ist jeder angehalten, Wasser sparsam zu verwenden. 

Eigentümer, die ein Grundstück an einem Gewässer haben, sind nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigt, für die sie eine Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen und sie dürfen nicht oberirdische Gewässer in irgendeiner Form ausbauen (§ 1a Abs. 3 WHG). Genauso bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer ein Sondernutzungsrecht, eine Bewilligung oder Erlaubnis. Erteilung, Beschränkung, Rücknahme und das Erlöschen neuer und alter Wasserbenutzungen (z.B. das Bewilligungsverfahren, die Planfeststellungen, oder die Errichtung von Wasserschutzgebieten) sowie die Überwachung der Benutzung und Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers, sind im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. §§ 1-22 WHG) geregelt. Wasserrechtliche Erlaubnisse werden jetzt grundsätzlich nur noch widerruflich erteilt. Eine Erlaubnis ist z.B. auch für das Einleiten von Abwasser erforderlich
(§ 7a WHG). Überhaupt sind die Pflichten für die Benutzer von Gewässern ausführlich geregelt (vgl. §§ 21c ff. WHG), wobei für die "Beschädigung" von Wasser eine Gefährdungshaftung des Benutzers besteht. Wasserhaushaltsrechtlich bedeutsam ist auch die notwendige Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten für Betriebe, die mehr als 750 Kubikmeter Abwasser am Tage einleiten
(vgl. §§ 21a, 21b WHG). Zum Wasserhaushaltsrecht gehört auch die erlaubnisfreie Benutzung, die Reinhaltung und der Schutz des Grundwassers
(vgl. §§ 33-35 WHG). Ein funktionierender Wasserhaushalt ist nur gewährleistet, wenn der vorhandene Wasservorrat erfasst ist, wobei auch seine bisherige Beanspruchung und seine künftige Nutzbarmachung durch Aufstellung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen notwendig ist (vgl. §§ 36-37 WHG). Letztlich gehört zum Wasserhaushalt auch die Führung von Wasserbüchern, in denen z.B. Erlaubnisse, Bewilligungen, Wasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete einzutragen sind (§ 37 WHG). Neue umweltschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz des Wasserhaushalts enthält das Abwasserabgabengesetz (Abwasser). Gemeinschaftliche Bestimmungen hinsichtlich des Wasserhaushalts enthalten vor allem die Richtlinien des Rats der EG vom 16. Juni 1975 (Trinkwasser) und vom 08. Dezember 1975 (Badegewässer).

 
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