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Wassersicherstellungsverordnung (WasSV)Verordnung zur Wassersicherstellung bestehend aus zwei sich im Geltungsbereich ergänzenden Teilen: Erste Wassersicherstellungsverordnung: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser. |
Zweite Wassersicherstellungsverordnung: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur 1. Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, 2. Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang, 3. Deckung des Bedarfs an Löschwasser nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.
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