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genehmigungsbedürftige Anlagen(plants to be licensed) Fachausdruck aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gewerblich genutzte Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (vgl. § 4 BImSchG) gelten als genehminungsbedürftig. Eingeschlossen sind auch ortsfeste Abfallanlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen sowie Abwasseranlagen. Genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach BImSchG. |
Unter schädlichen Umwelteinwirkungen werden
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen
verstanden, die sich in erheblichem Maße nachteilig auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre
sowie Sach- und Kulturgüter auswirken können. Anlagen nicht gewerblich tätiger Unternehmen sind nur
dann genehmigungsbedürftig, wenn sie im besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Anlagen, die die vorstehenden Kriterien
erfüllen, sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Anlagenverordnung) aufgeführt.
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