Wasser-Wissen

 

Niederschlagswasserbehandlung

(rain water treatment) Alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Qualität des verunreinigten Regenwassers zu verbessern. Anlagen zur Regenwasserbehandlung dienen u.a. als vorgeschalteter Schutz für Versickerungsanlagen vor Verschmutzung und Verstopfung durch absetzbare Stoffe bei der Einleitung von Niederschlagswasser insbesondere von belasteten, versiegelten Flächen wie z.B. Fahrbahnoberflächen.

Der Wasserhaushalt von versiegelten Flächen besteht zu 40% aus Verdunstung und 60% aus Gewässerabfluss und Grundwasseranreicherung.
Regenwasser-und Mischwassereinleitungen stellen maßgebliche Emittenten in Gewässer dar, indem sie als relevante Stoffgrößen suspendierte Stoffe,TOC, P, N sowie Schwermetalle beinhalten. Eine Besonderheit stellt in Folge von Regenereignissen die stark schwankende hydraulische Belastung dar. Um diesem Umstand gerecht zu werden, kommen in Kläranlagen als zentrale Einrichtungen Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken zum Einsatz.

Die Erfordernis zur Niederschlagswasserbehandlung sowie dessen Umfang ergibt sich aus der Bewertung des Grades der Verschmutzung. Die Wasserbehandlung erfolgt in dezentralen, semizentralen und zentralen Einrichtungen.

Zusätzlich muss eine gewässerbezogene Betrachtung der Anlagen erfolgen, die an die unterschiedliche Nutzungen der Gewässer bspw. als Fischlaichgewässer, Badegewässer oder zur Trinkwassergewinnung angepasst ist.

Der Betreiber einer derartigen Anlage ist dazu verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die Einleitung gewässerverträglich ist. Dies muss von der zuständigen Genehmigungsbehörde überprüft werden.

In der Praxis erprobte Verfahren zur Niederschlagswasserbehandlung bestehen u.a. aus einer Kombination aus Vorbecken, Leichtflüssigkeitsabscheider, Biofilter und Versickerungsmulde.

Auszug aus den gesetzlichen Erfordernissen:

  • Nach § 1 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist jedermann verpflichtet,
    Verunreinigungen der Gewässer zu verhüten.
  • Nach § 7 a WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt
    werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies zumindest nach
    dem Stand der Technik möglich ist. Die Länder haben sicherzustellen, dass die
    erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Nach § 18 WHG sind die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen gemäß
    Stand der Technik sicherzustellen.
  • Nach WHG wird der Versickerung oder Verrieselung des Oberflächenwassers Priorität vor der Einleitung in öffentliche Gewässer eingeräumt.
  • Nach § 1 Umwelthaftungsgesetz (UHG) ff ist jeder zu Schadenersatz verpflichtet, der
    durch den Betrieb einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen auslöst. Zu den
    Anlagen gehören auch Maschinen, Geräte und Fahrzeuge.
  • Nach §324 StGB (Umweltstrafrecht) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren belegt,
    wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt.
  • Nach § 45 Abs. 5 - 7 Landesbauordnung NRW wird die Dichtheitsprüfung aller
    Abwasserleitungen von Oberkante Straßenablauf bis zum Hauptsammler
    vorgeschrieben, auch für bestehende Leitungen.

Links zum Thema
- Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) - Landesverband NRW
e.V.

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