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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)(water regimen law) Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - vom 27. 07. 1957, zuletzt geändert am 26. 08. 1992, trifft als Rahmengesetz des Bundes (Artikel 75 Nr. 4 GG) grundlegende Bestimmungen über wasserwirtschaftliche Maßnahmen (Wassermengen- und Wassergütewirtschaft). Der sachliche Geltungsbereich des WHG erstreckt sich auf oberirdische Gewässer, auf Küstengewässer und auf das Grundwasser (§ 1). |
Die zentrale Aussage des WHG ist in § 1a Abs. 1 beschrieben. Danach sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Wichtigstes ordnungsrechtliches Instrumentarium des WHG ist die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht (§ 2) für Gewässerbenutzungen (§ 3). Im Interesse eines wirksamen Gewässerschutzes ist den Wasserbehörden ein Bewirtschaftungsermessen eingeräumt; im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8). Vielmehr sind diese zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der allgemeinen Wasserversorgung, zu erwarten ist (§ 6). Verschiedene nicht beeinträchtigende Gewässerbenutzungen sind erlaubnisfrei Auch schreibt das WHG, ähnlich wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, für Betriebe, die bestimmte Mengen Abwasser einleiten dürfen, die Bestellung eines Betriebsbeauftragten Gewässerschutz vor (§§ 21a - 21g). Als weiteres wichtiges wasserwirtschaftliches Instrument sieht das WHG die Möglichkeit der Festlegung von Wasserschutzgebieten (§ 19) vor. Das WHG kennt darüber hinaus eine Reihe aufeinander abgestimmter Planungsinstrumente, nämlich die Abwasserbeseitigungspläne (§ 18a, Abs. 3), die Reinhalteordnungen (§ 27), die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36) sowie die Bewirtschaftungspläne (§ 36b). Wird die Beschaffenheit des Wassers (nachteilig) verändert, so besteht gemäß § 22 eine relativ strenge Haftung. Die Bestimmungen des WHG werden durch die Wassergesetze der Länder konkretisiert und ergänzt. Siehe: |