Wasserschutzgebiete können im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung
zum Schutz von Gewässern vor nachteiligen Einwirkungen, zur Anreicherung des
Grundwassers sowie zur Verhinderung des schädlichen Abfließens von
Niederschlagswasser festgesetzt werden (vgl. § 19 Wasserhaushaltsgesetz
WHG).
Die Festsetzung bewirkt, dass bestimmte, im einzelnen festzulegende Handlungen
in Wasserschutzgebieten verboten oder nur beschränkt zulässig sind und die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter
Maßnahmen verpflichtet werden. Soweit darin eine Enteignung liegt, ist
Entschädigung zu leisten. Die Festsetzung bedarf eines förmlichen Verfahrens, das in den Wassergesetzen der Länder näher geregelt ist. |