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Abwasserbeseitigungspläne(waste water disposal plans) Abwasserbeseitigungspläne (§ 18a Abs. 3 WHG) gehören zu den Planungsinstrumenten des Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie werden von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 WHG) und sollen im Interesse des Gewässerschutzes eine optimale Behandlung der Abwässer durch Festlegung entsprechender Planziele gewährleisten. Die Abwasserbeseitigungspläne bauen auf den Festlegungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung auf. |
In den Abwasserbeseitigungsplänen sind insbesondere die Standorte für
bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr
Einzugsgebiet, Grundzüge für die
Abwasserbehandlung sowie die Träger der
Maßnahmen festzulegen (§ 18a Abs. 3 Satz 2 WHG). Diese Aufzählung des
Mindestinhalts von Abwasserbeseitigungsplänen ist nicht erschöpfend. Den
Ländern bleibt es überlassen, einzelne oder sämtliche Festlegungen der
Abwasserbeseitigungspläne für andere Behörden, Planungsträger,
Abwasserbeseitigungspflichten und sonstige Dritte für verbindlich zu erklären
(§ 18a Abs. 3 Satz 3 WHG). ww |