|
Abwassersatzung(wastewater articles) Die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen regeln mit der Abwassersatzung die Modalitäten für die Benutzung der Kanalisation, z.B. Grenzwerte für Indirekteinleiter und den Anschluss- und Benutzungszwang. Die Gebühren werden in der Abwassergebührensatzung festgelegt. Links zum Thema |
Beispielhafte Auszüge aus einer Abwassersatzung § 10 Einleitebedingungen (1) In die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, die den Bauzustand und die Funktion der Wartung und Unterhaltung der Anlagen nicht gefährden, die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen und die den Gewässerzustand nicht nachhaltig beeinflussen. (2) In das Abwassernetz dürfen nicht eingeleitet werden: Feststoffe; wie z.B. Schutt, Asche, Sand, Kehricht, Lumpen, Dung, Küchenabfälle, Tierkörper, und Tierkörperteile im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, Haut- und Lederabfälle, Schlempe, Trub, Trester und Schlamm, die zu Ablagerungen und Verstopfungen der Abwasserleitungen führen können. Dies gilt auch für Abfälle, die über einen Abfallzerkleinerer dem Abwasser zugeführt werden; Flüssigkeiten, wie z.B. Blut, Jauche, Gülle, Silage, Molke, Krautwasser, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu Störungen bei der Abwasserreinigung und damit zu Beeinträchtigungen im Gewässerzustand führen können; wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Mineralöle, Benzin, Karbid, Phenol, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel oder vergleichbare Chemikalien, die durch ihre Feuergefährlichkeit, Explosivität, Toxizität, Persistenz oder Bioakkumulation zu Beeinträchtigungen führen können. Dies gilt auch für radioaktive und mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe; also alle Stoffe, die gemäß Abfallbeseitigungsgesetz als Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen sind. (3) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet. (4) Auf Grundstücken, in deren Abwässern unzulässige Bestandteile (Benzin, Öle, Fette, Stärke usw.) enthalten sind, sind vor Einleitung in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen vom Grundstückseigentümer und den Abwassereinleitern Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe (Abscheider- und/oder Spaltanlage) einzubauen, zu betreiben und zu erneuern. Art und Einbau der Vorrichtungen bestimmt die Stadt, Entleerung, Reinigung sowie regelmäßige Kontrollen obliegen dem Grundstückseigentümer. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Leitungsnetz wieder zugeführt werden. Der Grundstückseigentümer und die infrage kommenden Abwassereinleiter sind für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung, Reinigung des Abscheiders entsteht. Die einschlägigen Vorschriften (Abfallbeseitigungsgesetz, Altölgesetz usw.) gelten entsprechend. (5) Wer gewerbliches, industrielles oder ähnliches nicht häusliches Abwasser einleitet, ist verpflichtet, es durch ein anerkanntes Labor untersuchen zu lassen. Die Stadt bestimmt aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers die Entnahmestellen, die Mindestanzahl der Abwasserproben und den grundsätzlichen Turnus der Entnahme. Die Stadt kann verlangen, dass der für die Menge und Beschaffenheit des Abwassers Verantwortliche auf eigene Kosten automatische Messeinrichtungen und Probeentnahmegeräte einbaut, betreibt und in ordnungsgemäßem Zustand hält. Die Kosten für die Überwachung der Einleitung und die Untersuchung der Proben hat der Grundstückseigentümer zu tragen. (6) Wenn Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil der Abwässer sich ändern, hat der Grundstückseigentümer unaufgefordert der Stadt die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit oder Unschädlichmachung dieses Abwassers nachzuweisen. (7) a) Die Stadt kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art und Menge versagen oder von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen. b) Bedingungen an die Einleitung sind insbesondere an Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) zu stellen. Abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechtes dürfen derartige Abwässer in der Stichprobe folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 1.Physikalische Parameter 1.1 Temperatur max. 35 ° C 1.2 pH-Wert 6,5 - 9,0 1.3 pH-Wert (cyan. Abwässer) 8,0 - 9,0 2.Absetzbare Stoffe 1 ml/l Schlammartige und feste Stoffe aus industriellen Abwasservorbehandlungsanlagen (z.B. Neutralisations-Entgiftungsanlagen) nach 2-stündiger Absetzzeit im Spitzglas 3.Organische Stoffe und Lösungsmittel 3.1 Organische Lösungsmittel 10 mg/l 3.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe, berechnet als organisch gebundenes Chlor 5 mg/l 3.3 Phenole (gesamt) 20 mg/l 3.4 Mineralische Öle/Fette unverseifbare, mit Petroläther extrahierbare Stoffe 20 mg/l 3.5 Organische Öle/Fette verseifbare, mit Petroläther extrahierbare Stoffe 50 mg/l 4. Anorganische Stoffe (gelöst) 4.1 Cyanide (gesamt) 1 mg/l 4.2 Cyanide, durch Chlor zerstörbar 0,2 mg/l 4.3 Sulfate 400 mg/l 5. Anorganische Stoffe (gesamt) 5.1 Arsen 0,1 mg/l 5.2 Blei 2,0 mg/l 5.3 Cadmium (im Bedarfsfalle ist eine gesonderte Behandlung von cadmiumhaltigen Abwässern erforderlich). 0,5 mg/l 5.4 Chrom 2,0 mg/l 5.5 Chrom - VI 0,2 mg/l 5.6 Eisen 20,0 mg/l 5.7 Kupfer 2,0 mg/l 5.8 Nickel 3,0 mg/l 5.9 Quecksilber (im Bedarfsfalle ist eine gesonderte Behandlung von quecksilberhaltigen Abwässern erforderlich). 0,05 mg/l 5.10 Silber 0,5 mg/l 5.1 Zink 5,0 mg/l 5.12 Zinn 3,0 mg/l Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach dem Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen letzten Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, auszuführen. c) Für nicht unter b) aufgeführte Stoffe werden die Grenzwerte im Bedarfsfalle festgesetzt. d) Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und Abwasser aus Kühlsystemen sowie der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig. e) Höhere Grenzwerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, die darin beschäftigten Personen oder Abwasserbehandlung schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen vertretbar sind. f) Geringere als die aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfalle festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Grenzwerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Grenzwerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 1. g) Bei im Trennverfahren durchgeführter Ableitung von Niederschlagswasser und Grundwasser, das keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, können im Einzelfalle geringere als die aufgeführten Grenzwerte festgesetzt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. h) Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfalle festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzustellen. Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV) zu § 15 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung findet entsprechend Anwendung. i) Zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils neuesten Fassung zu beachten. k) Es ist ein Betriebstagebuch, in dem sämtliche die Abwassersituation betreffenden Daten festzuhalten sind, zu führen. (8) Reichen die vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen für die Aufnahme und Reinigung von erhöhten Abwassermengen oder von verändertem Abwasser (Abs. 6 und 7) nicht aus, behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich die Kosten für die notwendige Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu tragen. (9) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Sammelleitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen muss auf besondere Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitung das Niederschlagswasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. (10) Ist der Anschluss eines Grundstückes an die nächste Sammelleitung nicht zweckmäßig oder ist die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss in die Abwasserbeseitigungsanlage für diese nachteilig, so kann die Stadt verlangen bzw. auf Antrag des Grundstückseigentümers gestatten, dass das Grundstück an einer anderen Sammelleitung angeschlossen wird. (11) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Sammelleitung kein ausreichendes natürliches Gefälle, so hat der Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung seines Grundstückes den Einbau und den Betrieb einer Pumpe auf seine Kosten ohne besondere Aufforderung durch die Stadt zu veranlassen. Eine Minderung der Kanalbeiträge, der laufenden Benutzungsgebühren sowie der Erstattungsansprüche nach § 12 HessKAG (§ 11 Abs. 3 dieser Abwassersatzung sowie § 15 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung), kann für ein nicht vorhandenes oder nicht ausreichendes natürliches Gefälle nicht verlangt werden. (12) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasserbeseitigungsanlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen (siehe auch § 13). (13) Kanaleinläufe, Ausgüsse usw., die tiefer als die Straßenoberkante liegen oder sonst wie durch Rückstau gefährdet erscheinen, sind durch einen von Hand bedienbaren Absperrschieber oder durch andere geeignete Maßnahmen, wie z.B. Hebeanlagen gem. DIN 1986 gegen Rückstau zu schützen. Die Rückstausicherungen sind durch die Grundstückseigentümer einzubauen und betriebssicher zu unterhalten. ww |