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Biostoffverordnung, BioStoffV

(The Regulation of Biological Substances Act) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: Biostoffverordnung - BioStoffV)

Die BioStoffV gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. Die Biostoffverordnung soll dazu beitragen, die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu erhöhen und ihre Gesundheit umfassend zu schützen. Da der Arbeitgeber ihr entnehmen kann, welche Maßnahmen er zu veranlassen hat, verschafft sie ihm Rechtssicherheit. Hierzu erklärte Bundesarbeitsminister Walter Riester: "Mit der Biostoffverordnung schafft die Bundesregierung die Vorraussetzung für sichere Arbeitsbedingungen beim beruflichen Umgang mit Krankheitserregern."

Sie gilt überall dort, wo Arbeitgeber und Beschäftigte (auch Schüler, Studenten und an Hochschulen Tätige) bewusst oder unabsichtlich Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen haben. Beispielsweise:

  • in der Biotechnologie, u. a. bei der Arzneimittelherstellung,
  • in Teilbereichen der Lebensmittelherstellung, u. a. in Käsereien,
  • in Teilbereichen der Lebensmittelverarbeitung, u. a. in Schlachthöfen,
  • in der Abwasserbehandlung und Abfallbehandlung, u. a. in Kläranlagen, bei der Müllabfuhr, Wertstoffsortierung, Kompostierung,
  • im Gesundheitswesen, u. a. in Pflegeeinrichtungen, Laboratorien,
  • in der Landwirtschaft, vor allem beim Umgang mit Tieren und tierischen Rohprodukten.

Sie gilt grundsätzlich auch in gentechnischen Anlagen. Allerdings ist sie dort von untergeordneter Bedeutung, weil dieser Bereich gegenwärtig umfassend durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.

Schätzungsweise fünf Millionen Beschäftigte in Deutschland kommen bei ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt. Hierzu gehören Tätigkeiten in der Forschung, der biotechnischen Produktion, der Nahrungsmittelproduktion, der Landwirtschaft, der Bereich Abfall und Abwasser und in der Gesundheitsfürsorge.

Als erste Arbeitsschutzverordnung enthält die Biostoffverordnung ein besonders anwenderorientiertes, differenziertes Konzept, um eine Gefährdungsabschätzung entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoff-Verordnung sind dabei im wesentlichen die Art der Tätigkeiten und das Infektionsrisiko der biologischen Arbeitsstoffe. Entsprechend ihrem Infektionsrisiko werden die biologischen Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingestuft. Die Festlegung, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, erfolgt nach der ermittelten Gefährdung.

Zu den biologischen Arbeitsstoffen gehören alle Krankheitserreger (z.B. Mikroorganismen), die aufgrund einer berufsbedingten Belastung eine Gesundheitsgefährdung bei Beschäftigten hervorrufen können.

Durch die Beschreibung der BioStoffV sind prinzipiell alle Berufsgruppen und Wissenschaftler, die direkt mit Abwasser in Kontakt treten ebenfalls betroffen.

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