Wasser-Wissen


Abwasserabgabengesetz

(sewage tax law) Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetztes müssen Einleiter von Abwassers (z.B. Gemeinden, Industrie) eine Abwasserabgabe zahlen. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Bechaffenheit des eingeleiteten Abwassers und wird pro Schadeinheit erhoben.

Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxydierbaren Stoffe (als CSB), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei und Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischtoxizität des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt. Die Schädlichkeit wird durch eine "Schadeinheit (SE)" ausgedrückt. Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch die Abwasserabgabe. 

Die Abwasserabgabe soll daher einen Anreiz bieten, die Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen, z.B. Abwasserbehandlung sowie Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren (Produktionsintegrierter Umweltschutz) zu vermindern.

Die für eine Schadeinheit (SE) zu entrichtende Abwasserabgabe (Abgabensatz) betrug 1981 DM 12. Der Abgabesatz steigerte sich jährlich und betrug seit 1997 DM 70/SE. Werden Menge und Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen soweit vermindert, dass sie den Mindestanforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz oder den in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Einleitung gesetzten strengeren Anforderungen entsprechen, so ermäßigen sich die Abgabesätze je Schadeinheit um 75 %; ab Veranlagungsjahr 1999 um 50 % (§ 9 Abs. 5). Weitere lineare Ermäßigungen bei entsprechenden Investitionen in Behandlungsmaßnahmen sind möglich. Bei Einhaltung des Standes der Technik bietet die Reduzierung eines Schadstoffes um 20 % in einem Teilstrom bei gleichzeitiger Verminderung der Gesamtschadstofffracht einen zusätzlichen finanziellen Anreiz. 

Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§ 13). Maßnahmen nach Absatz nach Abwasserabgabengesetz sind insbesondere:

  • der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
  • der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
  • der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
  • der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
  • Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
  • Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
  • Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte. 

Die Neufassung des Abwasserabgabengesetzes (von 2005) kann beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit heruntergeladen werden.

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