|
Gewässerschutzbeauftragte(water pollution control commissary) Betrieblicher Verantwortlicher für den Gewässerschutz. Gewässerschutzbeauftragte werden für die Gewässerbenutzung von den Nutzern der Gewässer bestellt, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen (§ 21a WHG). So ist der Gewässerschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, z. B. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutz zu überwachen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung. Dies geschieht z. B. durch Messungen des Abwasser nach Menge und Eigenschaften sowie durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse. |
Der
Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer des Gewässers jährlich einen
Bericht über alle getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. In Einzelfällen
können die Aufgaben durch die zuständige Behörde näher geregelt oder
erweitert werden, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern. Das
Aufgabengebiet kann aber auch eingeschränkt werden, wenn dadurch die
ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 21b Abs.
3 WHG).
ww |