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Abwassereinleitung(discharge of wastewater) Die Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer stellt Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und ist erlaubnispflichtig. Durch die 4. Novelle zum WHG ist in das Gesetz eine für die Praxis grundlegende Bestimmung eingefügt worden, wodurch Mindestanforderungen (MA) festgelegt werden, unter denen eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (nur) erteilt werden darf. Durch die 5. Novelle zum WHG ist diese Vorschrift verschärft worden: für Abwässer mit gefährlichen Stoffe ist künftig der Stand der Technik einzuhalten. Nur wenn dieser eingehalten wird, darf eine Erlaubnis für das Einleiten erteilt werden. Hierzu erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. bei gefährlichen Abwässern dem Stand der Technik entsprechen müssen. |
Die in
den früheren einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils wiederkehrenden
gleichartigen Regelungen wurden in der allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV zusammengefasst. Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser sind je nach Schädlichkeit bzw. Herkunft der Abwasser unterschiedlich und bestimmen sich nach der Verordnung über das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV). Es gibt hierzu gewisse Mindestanforderungen, die sich am Stand der Technik orientieren (§ 3 Abs. 2 AbwV, vgl. auch § 7a Abs. 1 WHG). Die Anforderungen an die jeweiligen Analyse- und Messverfahren sind in der Anlage zur Abwasserverordnung ausführlich beschrieben (vgl. § 4 AbwV). Unabhängig von den Analyse- und Messverfahren war schon immer ein schwieriger Faktor, wo die Messungen vorgenommen werden müssen, d. h. wo sich der Bezugspunkt der Anforderung befindet (§ 5 AbwV). Das kann einerseits die Stelle sein, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird. Andererseits ist es auch möglich, als Bezugspunkt für die Messungen die Stelle auszuwählen, an der das Abwasser entsteht. Grundsätzlich werden die Messungen am Einleitungspunkt vorgenommen. Für kommunales und häusliches Abwasser sowie für Abwasser, das aus der Metallbearbeitung und -verarbeitung kommt, sind besondere Anforderungen an die Einleitungsstelle gesetzt (Anlage 1 und Anlage 40 zur AbwV). Einige Herkunftsbereiche werden gesondert durch Rechtsverordnung festgelegt, z. B. Fahrzeugwerkstätten und Waschanlagen, Chemieindustrie (organische oder anorganische Chemie), Textilindustrie, Druckindustrie, der Bereich Wärmeerzeugung und Energie sowie Maler- und Lackierbetriebe. Zu beachten ist, dass nach Ablauf eines (befristeten) Genehmigungsbescheids zur Abwassereinleitung das Ableiten von Abwasser, z. B. aus einer gemeindlichen Kläranlage, rechtswidrig wird. Das ist strafrechtlich relevant, denn es fehlt an einer erforderlichen Genehmigung. Die Abwassereinleitung wird dann "unbefugt" vorgenommen, so dass eine Strafbarkeit wegen Gewässerverunreinigung (§ 324 Strafgesetzbuch StGB) gegeben sein kann. ww |